Klimaschutz-Plus - Kommunales CO2-Minderungsprogramm für kommunale Einrichtungen
Regionale Gültigkeit
Baden-Württemberg
Programmname
Klimaschutz-Plus - Kommunales CO2-Minderungsprogramm für kommunale Einrichtungen
Diese Förderung wurde beendet
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg, deren Mehrheitsgesellschaften sowie selbständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeverordnung als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (Mieter oder Pächter mit Zustimmung des Eigentümers) in Baden-Württemberg gelegener Einrichtungen bzw. Straßenbeleuchtungsanlagen.
Beschreibung
Gefördert werden CO2-Einsparungen durch Einzelmaßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den folgenden Bereichen:
1. Energetische Sanierung kommunaler Einrichtungen
1.1 Erneuerung von Heizungsanlagen in Form von
- Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Brennwerttechnik
- Anschluss an ein bestehendes oder neu errichtetes Fern-/Nahwärmenetz
- Einkopplung von Abwärme in das Heizsystem
- Einsatz von Systemen zur Einzelraumregelung
1.2 baulicher Wärmeschutz (Wärmedämmung Dach, oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke, Oberlichter, Fenster und Außentüren). Die Energieeinsparung und die CO2-Minderung werden unabhängig von den objektbezogenen Besonderheiten ermittelt. Eine nachfolgende Blower-Door-Messung ist ebenfalls förderfähig. Für Fenster werden U-Werte akzeptiert, die um 0,1 W/m2K oder mehr über dem U-Wert der verwendeten Verglasung
liegen.
1.3 Sanierung von Beleuchtungsanlagen
1.4 Sanierung von Lüftungsanlagen (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung)
2. Einsatz regenerativer Energien in bestehenden kommunalen Einrichtungen
- Holzpelletheizungen (ggf. inkl. Wärmenetz)
Die Anlage muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für den Jahresnutzungsgrad werden Werte akzeptiert, die um 5 % oder mehr unter dem Nennwirkungsgrad liegen.
- Elektro-Wärmepumpen (ggf. inkl. Wärmenetz)
Die Jahresarbeitszahl der Elektro-Wärmepumpe muss mind. 3,7 betragen und die Pumpe muss mit einem (H-)FCKW-freien Arbeitsmittel betrieben werden. Die Anlage muss mit einem Strom- und einem Wärmezähler ausgestattet sein. Hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A sind einzusetzen. Investitionen für die Verteilung innerhalb eines Gebäudes und die Heizflächen sind nicht förderfähig.
- thermische Solaranlagen (ggf. inkl. Wärmenetz)
Die thermische Solaranlage muss der Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung dienen. Die verwendeten Kollektoren müssen von einem anerkannten Prüfinstitut getestet sein und einen Mindestertrag von 350 kWh/m2 pro Jahr aufweisen. Die Anlage muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für den spezifischen Jahresertrag der Anlage werden Werte bis 550 kWh/m2 pro Jahr akzeptiert. Absorberanlagen werden nicht gefördert.
3. Rationelle Energieanwendung in bestehenden oder neuen kommunalen Einrichtungen durch BHKW
Die installierte elektrische Leistung muss > 20 kW sein. Für den Wärmedeckungsanteil der geplanten BHKW-Anlage am gesamten Jahreswärmebedarf werden Werte zwischen 30 % und 85 % akzeptiert. Förderfähig ist die Errichtung von bis zu 5 BHKW-Modulen. Die Anlage muss mit einem Strom- und Wärmezähler ausgestattet sein. BHKW, die eine Vergütung durch das EEG erhalten, werden nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die das Heizsystem betreffen. Für die Ausnutzungsdauer werden Werte bis zu 8.000 Stunden pro Jahr akzeptiert.
4. Sanierung der Straßenbeleuchtung
Sanierungsmaßnahmen an der Straßenbeleuchtung oder der Einsatz von LED in Ampeln werden gefördert, wenn sie eine CO2-Minderung um mind. 60 % bewirken. Förderfähig sind nur umweltgerechte Beleuchtungen. Lichtimmissionen der Straßenbeleuchtung sind zu minimieren. Bei der Installation der Leuchte ist ebenfalls auf eine Minimierung der Lichtimmission zu achten, d. h. eine möglichst geringe Aufneigung der Leuchte am Mast ist vorzusehen.
Konditionen
Förderfähig sind alle Investitionen, die den Maßnahmen direkt zugeordnet sind. Der Zuschuss für die Maßnahmen bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen. Er beträgt 50,- EUR pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent. Die Förderung beträgt für alle Maßnahmen einheitlich max. 20 % der gesamten förderfähigen Investitionen. Bei Maßnahmenkombinationen kommt diese Deckelung für jede Maßnahme separat zur Anwendung. Die max. Förderung beträgt 200.000,- EUR. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000,- EUR. Bei Maßnahmenkombinationen wird der Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet.
Werden bei der Heizungserneuerung ein Heizungspumpentausch und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen, erhöht sich der Zuschuss zusätzlich um 15 %.
Werden bei der Wärmedämmung die Anforderungen der EnEV um mind. 30 % unterschritten, erhöht sich der Zuschuss um 15 %.
Für den Einsatz von LED in der Straßenbeleuchtung werden zusätzlich max. 15 % der förderfähigen Investitionskosten bezuschusst.
Für Kommunen, die
- am European Energy Award (eea) teilnehmen oder
- ein nicht mehr als 5 Jahre altes, vom Bund gefördertes Klimaschutzkonzept oder -teilkonzept vorliegen haben oder einen Klimaschutzmanager einstellen
- ihre regionale Energieagentur direkt unterstützen
erhöht sich dieser Fördersatz pro erfülltem Kriterium um jeweils 5 %-Punkte, also auf max. 35 % der förderfähigen Investitionen.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:
- die Kontroll- und Messeinrichtungen der geförderten Anlagen mind. vierteljährlich abzulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren
- den flächenspezifischen Endenergieverbrauch vor und nach Umsetzung der Maßnahme mind. jährlich zu erfassen und zu dokumentieren
- an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und die dokumentierten Ergebnisse zur Verfügung zu stellen
Art der Förderung
Zuschuss
Kumulation
nicht möglich
Besondere Hinweise
Bei Maßnahmen der Wärmeversorgung sind grundsätzlich hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A einzusetzen. Werden Maßnahmen im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die zuwendungsfähigen Investitionen überwiegend trägt, sofern er der geförderten Zielgruppe angehört. Die Höhe der Förderung wird entsprechend angepasst. Entsprechendes gilt auch bei Mietkauf. Maßnahmen an Gebäuden mit einer Wohnfläche > 50 % der gesammten Nettogrundfläche sind nicht förderfähig. Wohnheime sind dagegen förderfähig. Anlagen, die eine Vergütung durch das EEG erhalten, sind ebenfalls nicht förderfähig.
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.07.2013 zu stellen. Weitere Dokumente zur Antragstellung finden Sie unter folgendem Link:
http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/6222/
Adressen
Informationsstelle
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH
Kaiserstraße 94 a
D - 76133 Karlsruhe
fon: 0721 98471-0
fax: 0721 98471-20
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www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/6218/
Antragsstelle
L-Bank
Schlossplatz 10
D - 76113 Karlsruhe
fon: 0721 150-1600
fax: 0721 150-1001
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Originaltitel
Förderprogramm Klimaschutz-Plus, Kommunaler Programmteil A
Voraussichtliches Ende
31.07.2013