Bioenergie-Region Hohenlohe-Odenwald-Tauber

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - Wärme- und Kältenetze

Regionale Gültigkeit

Bund


Programmname

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - Wärme- und Kältenetze


Zielgruppe

Antragsberechtigt sind die Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen. Netzbetreiber im Sinne des dieses Gesetzes sind diejenigen, die Wärme oder Kälte über die entsprechenden Netze verteilen und verantwortlich sind für Betrieb, Wartung und Ausbau der Netze. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Netz voraus.


Beschreibung

Gefördert wird der Aus- und Neubau von Wärme- und Kältenetzen, wenn damit ab dem 01.01.2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des Netzes bis zum 31.12.2020 erfolgt.

Voraussetzungen:
- Bei Aufnahme des Dauerbetriebs muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mehr als 50 % und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs mind. 60 % betragen. Liegt bei der Inbetriebnahme die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht über 50 %, so kann alternativ für den geplanten Endausbau des Netzbereichs ein Anteil von 60 % Wärme bzw. Kälte aus KW(K)K-Anlagen innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs anhand einer Prognoserechnung nachgewiesen werden.
- Die Wärme- bzw. Kälteleitung muss über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KW(K)K-Anlage steht, hinausgehen.
- Es muss die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl von Abnehmern bestehen (öffentliches Netz).
- An das Netz muss mind. ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht der Eigentümer oder der Betreiber der in das Netz einspeisenden KW(K)K-Anlage ist.

Im Rahmen des Ausbaus von Netzen werden neben der Erweiterung bestehender Netze auch Netzverstärkungsmaßnahmen und die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser gefördert, wenn diese Maßnahmen zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärme-/Kältemenge von 50 % im betreffenden Trassenabschnitt führen.

Der Zuschuss für neu verlegte Wärme- oder Kälteleitungen beträgt für Anlagen, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden :
- bei einem mittleren Durchmesser von 100 mm (DN 100): 100 ,- EUR pro Meter, max. 40 % der Investitionskosten
- bei DN > 100: 30 % der Investitionskosten
Die max. Förderung ist auf 10 Mio. EUR je Projekt begrenzt.


Art der Förderung

Zuschuss


Kumulation

Eine kombinierte Förderung durch KfW und BAFA ist nicht möglich für Wärmenetze, für die nach dem 14.09.2012 ein Förderantrag bei der KfW gestellt wurde.


Besondere Hinweise

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge, mind. jedoch 100 EUR und max. 20.000 EUR.

Industrielle Abwärme gilt in Hinblick auf die zu erreichende Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen als Wärme aus KWK-Anlagen, sofern diese ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird.

Wichtige Kriterien für die Definition eines Projektes sind einerseits die zeitliche als auch die räumliche Abgrenzung. Die BAFA prüft, ob die Projektabgrenzung den Anforderungen entspricht und nicht rein auf das erzielen einer maximalen Förderung zugeschnitten ist. Letzteres könnte zu einer Ablehnung des Antrags führen.


Hinweise zum Antrag

Der Antrag ist nach der Inbetriebnahme bis zum 01.07 des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres zu stellen. Es ist eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen. Dem Antrag ist eine detaillierte Programmbeschreibung beizufügen.
Weitere Informationen zum Antrag finden Sie unter folgendem Link:

 

http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltenetze/antragsverfahren/index.html


Adressen

Informations- und Antragsstelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 425

Postfach 51 60

D - 65726 Eschborn

fon: 06196 908-421/-941/-451/-959

fax: 06196 908-800

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltenetze/index.html


Originaltitel

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärmekopplungsgesetz) v. 07.08.2013

HohenlohekreisNeckar-Odenwald-KreisMain-Tauber-Kreis