Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren
Regionale Gültigkeit
Baden-Württemberg
Programmname
Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen durchführen. Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden/ Eigentumswohnungen sind ebenfalls antragsberechtigt. Der Darlehensnehmer muss mind. eine der Wohnungen dauerhaft selbst bewohnen.
Beschreibung
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes bei bestehenden, mind. teilweise selbst genutzten Wohngebäuden mit max. 3 Wohneinheiten bzw. Eigentumswohnungen. Förderfähig sind energetische Maßnahmen auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung).
Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss vor dem 01.01.1995 gestellt worden sein. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg verbilligt zusammen mit der L-Bank die günstigen Konditionen des KfW-Programms zusätzlich. Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen.
1. Effizienzhäuser
1.1 KfW-Effizienzhaus 55
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.2 KfW-Effizienzhaus 70
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.3 KfW-Effizienzhaus 85
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.4 KfW-Effizienzhaus 100
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.5 KfW-Effizienzhaus 115
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
Für alle Standards gilt:
Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV 2009). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach DIN V 18599 sind nur bestimmte Softwareanwendungen zugelassen. Nähere Informationen dazu in der Anlage Technische Mindestanforderungen (siehe Zusatzinformationen).
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 75.000,- EUR pro Wohneinheit. Der Mindestdarlehensbetrag beträgt 5.000,- EUR.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5).
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die Auszahlung beträgt 100 %. Das Land Baden-Württemberg und die L-Bank verbilligen in dieser Zeit das Darlehen zusätzlich. Die Tilgung erfolgt in gleichhohen monatlichen Raten. Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird 1 Jahr nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig.
Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die plangemäße Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Die Höhe des Tilgungszuschusses staffelt sich wie folgt:
KfW-Effizienzhaus 55: 20 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 70: 15 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 85: 10 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 100: 7,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 115: 5 % des Zusagebetrages
2. Einzelmaßnahmen
Gefördert werden von einem Sachverständigen empfohlene energetische Einzelmaßnahmen. Bei Dämmmaßnahmen sind bestimmte bauteilbezogene U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten:
2.1 Wärmedämmung von Wänden
- Außenwand: U ≤ 0,20 W/(m2K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen: U ≤ 0,80 W/m2K
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume: U ≤ 0,25 W/m2K
- Wandflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Dachflächen von Gauben: U ≤ 0,20 W/m2K
- Gaubenwangen: U ≤ 0,20 W/m2K
- Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung: U ≤ 0,14 W/m2K
2.3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Kellerdecken: U ≤ 0,25 W/m2K
- Geschossdecken gegen Außenluft nach unten: U ≤ 0,20 W/m2K
- Bodenflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.4 Erneuerung der Fenster und Hauseingangstüren
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung: Uw ≤ 0,95 W/m2K
- Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren: Uw ≤ 1,10 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung: Uw ≤ 1,30 W/m2K
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,00 W/m2K
- Außentüren beheizter Räume: UD ≤ 1,30 W/m2K
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
2.5 Austausch der Heizung einschließlich der Anpassung und Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen
Gefördert wird der Einbau von:
- Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff (Kombination aus Brennwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik)
- BHKW, Brennstoffzellen
- Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen
Zur Ergänzung von o. g. Anlagen können zusätzlich folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
- Wärmepumpen (Die Einhaltung von bestimmten Jahresarbeitszahlen ist erforderlich. Wärmepumpen in Kombination mit dem Einbau elektrischer Warmwasserbereitung sind nicht förderfähig)
- thermische Solaranlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Für Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Holzvergaser-Zentralheizungen gelten die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogrammes.
Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme "Austausch der Heizung" nicht förderfähig. Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.
2.6 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
Dazu ergänzend sind förderfähig:
- Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
- Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
- in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System- Vorlauftemperaturen ≤ 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf max. 60°C begrenzt wird
- Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden
- Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern
- nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
- Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
2.7 Lüftungsanlagen
Gefördert wird der Einbau oder die Erneuerung folgender Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die feuchte-, CO2- oder mischgasgeführt sind
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude z. B. Kompaktgerät mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Die Lüftungsanlagen müssen spezifische Anforderungen hinsichtlich des Wärmebereitstellungsgrades, der Jahresarbeitszahl (in Kombination mit der Wärmepumpe), sowie der elektrischen Leistungsaufnahme erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 ist mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Der gemessene Wert darf n50 = 3,0 h-1 nicht überschreiten.
Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage, bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen und bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen, sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen.
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 50.000,- EUR pro Wohneinheit. Der Mindestdarlehensbetrag beträgt 5.000,- EUR.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5).
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die Auszahlung beträgt 100 %. Das Land Baden-Württemberg und die L-Bank verbilligen in dieser Zeit das Darlehen zusätzlich. Die Tilgung erfolgt in gleichhohen monatlichen Raten. Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird 1 Jahr nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig.
Art der Förderung
Darlehen, Zuschuss
Kumulation
Möglich mit folgenden Programmen:
- Wohnen mit Zukunft der L-Bank
- mit dem Marktanreizprogramm und mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Programmnummer 270) ist möglich mit Ausnahme der Förderung von kombinierten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger (als Einzelmaßnahme).
Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist eine Kombination mit einem Zuschuss im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung", Programmnummer 431, möglich.
Nicht möglich mit folgenden Programmen:
- KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Kredit"
- KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Zuschuss"
- dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR Zuschuss)
- der Landeswohnraumförderung - Förderung selbstgenutzten Wohneigentums
- anderen Förderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten
Die Kombination mit den folgenden Förderprogrammen speziell für den Einbau von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien ist möglich: KfW- Programm "Erneuerbare Energien" (270), Marktanreizprogramm der BAFA, Wohnen mit Zukunft der L-Bank, KfW- Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit (167).
Ebenfalls ist für alle Maßnahmen die Kombination mit einer steuerlichen Förderung nicht möglich.
Besondere Hinweise
Eine zentrale Heizungsanlage und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ist nur förderfähig, wenn das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 %).
Nicht gefördert werden alle Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden oder an sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Weiterhin sind Ferien- und Wochenendhäuser nicht förderfähig.
Die energetische Sanierung ist auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen förderfähig, sofern die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (Umwidmung). Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Im Zuge der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m2 erweitert wird.
Zugelassene Sachverständige sind:
- eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person
- ein zugelassener Experte aus der Expertenliste unter dem 1. Link
Wichtige Dokumente im PDF-Format erhalten Sie in der Rubrik Zusatzinformationen. Alle Dokumente, die die L-Bank zu diesem Programm anbietet, finden Sie unter dem 2. Link:
Hinweise zum Antrag
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Maßnahme über die Hausbank. Dem Antragsvordruck in der Version der L-Bank ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene "Online-Bestätigung zum Antrag" beizulegen. Die Bestätigung ist online über folgenden Link zu erstellen.
https://www.kfw-formularsammlung.de/KreditantragBestEnEV/
Adressen
Informationsstelle
L-Bank
Börsenplatz 1
D - 70174 Stuttgart
fon: 0711 122-2288
fax: 0711 122-2674
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Antragsstelle
frei wählbares Kreditinstiut
Originaltitel
Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren
Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Baden-Württemberg 03/2013