Energieeffizient Sanieren - Zuschuss
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
Energieeffizient Sanieren - Zuschuss
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind:
- Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit max. 2 Wohneinheiten
- Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
- Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften
- Wohneigentümergemeinschaften mit natürlichen Personen als Eigentümer
Beschreibung
Gefördert werden energetische Maßnahmen an Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohneinheiten), für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde bzw. der Erwerb eines sanierten Hauses sowie einer Eigentumswohnung, die dem Niveau eines KfW-Effizienzhauses entsprechen. Förderfähig sind energetische Maßnahmen auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung). Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen.
1. Effizienzhäuser
1.1 KfW-Effizienzhaus 55
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.2 KfW-Effizienzhaus 70
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.3 KfW-Effizienzhaus 85
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.4 KfW-Effizienzhaus 100
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.5 KfW-Effizienzhaus 115
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
Für alle Standards:
Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV 2009). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
1.6 KfW-Effizienzhaus Denkmal
Förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz. Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % für das entsprechende Referenzgebäude nach EnEV 2009 nicht überschreiten. An den Transmissionswärmeverlust (H'T) bestehen keine festen Anforderungen. Bestehen für ein Gebäude oder Teilbereiche eines Gebäudes Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz, sind in der Planung die zulässigen und durchführbaren energetischen Maßnahmen zur optimalen Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H’T) nachzuweisen. Zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste sind an mind. zwei unterschiedlichen Bauteilen der Gebäudehülle bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist auch eine Antragstellung möglich, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % nachweislich nicht erreicht werden kann. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach DIN V 18599 sind nur bestimmte Softwareanwendungen zugelassen. Nähere Informationen dazu in der Anlage Technische Mindestanforderungen (siehe Zusatzinformationen). Bei der Sanierung von Baudenkmalen zu jeglichen KfW-Effizienzhausstandards ist die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Konditionen
- KfW-Effizienzhaus 55: Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 18.750,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 70: Der Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 15.000,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 85: Der Zuschuss beträgt 15 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 11.250,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 100: Der Zuschuss beträgt 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 9.375,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 115: Der Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 7.500,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus Denkmal: Der Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 7.500,- EUR pro WE
Die förderfähigen Investitionskosten können bis max. 75.000 ,- EUR pro Wohneinheit bezuschusst werden. Zuschussbeträge unter 300 ,- EUR werden nicht ausgezahlt.
Das angestrebte energetische Niveau sowie die geplanten Maßnahmen sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Der Investitionszuschuss wird ausgezahlt, wenn nach Abschluss des Sanierungsvorhabens das geförderte KfW-Effizienzhaus-Niveau sowie die planmäßige Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen werden.
Die Bereitstellung von Finanzierungshilfen aus diesem Programm erfolgt auf Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen.
2. Einzelmaßnahmen
Gefördert werden von einem Sachverständigen empfohlene energetische Einzelmaßnahmen. Bei Dämmmaßnahmen sind bestimmte bauteilbezogene U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten:
2.1 Wärmedämmung von Wänden
- Außenwand: U ≤ 0,20 W/(m2K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
- Innendämmung an Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: U ≤ 0,45 W/m2K
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen: U ≤ 0,80 W/m2K
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume: U ≤ 0,25 W/m2K
- Wandflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Dachflächen von Gauben: U ≤ 0,20 W/m2K
- Gaubenwangen: U ≤ 0,20 W/m2K
- Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung: U ≤ 0,14 W/m2K
- Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke: λ ≤ 0,040 W/mK
2.3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Kellerdecken: U ≤ 0,25 W/m2K
- Geschossdecken gegen Außenluft nach unten: U ≤ 0,20 W/m2K
- Bodenflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.4 Erneuerung der Fenster und Hauseingangstüren
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung: Uw ≤ 0,95 W/m2K
- Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren: Uw ≤ 1,10 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung: Uw ≤ 1,30 W/m2K
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,00 W/m2K
- Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,40 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,60 W/m2K
- Außentüren beheizter Räume: UD ≤ 1,30 W/m2K
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
2.5 Austausch der Heizung einschließlich der Anpassung und Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen
Gefördert wird der Einbau von:
- Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff (Kombination aus Brenntwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik)
- BHKW, Brennstoffzellen
- Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen
Zur Ergänzung von o. g. Anlagen können zusätzlich folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
- Wärmepumpen (Die Einhaltung von bestimmten Jahresarbeitszahlen ist erforderlich. Wärmepumpen in Kombination mit dem Einbau elektrischer Warmwasserbereitung sind nicht förderfähig)
- thermische Solaranlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Für Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Holzvergaser-Zentralheizungen gelten die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogrammes.
Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme "Austausch der Heizung" nicht förderfähig. Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.
2.6 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
Dazu ergänzend sind förderfähig:
- Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
- Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
- in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System- Vorlauftemperaturen ≤ 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf max. 60°C begrenzt wird
- Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden
- Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern
- nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
- Einbau sowie Ersatz vom zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
2.7 Lüftungsanlagen
Gefördert wird der Einbau oder die Erneuerung folgender Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die feuchte-, CO2- oder mischgasgeführt sind
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude z. B. Kompaktgerät mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Die Lüftungsanlagen müssen spezifische Anforderungen hinsichtlich des Wärmebereitstellungsgrades, der Jahresarbeitszahl (in Kombination mit der Wärmepumpe), sowie der elektrischen Leistungsaufnahme erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 ist mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Der gemessene Wert darf n50 = 3,0 h-1 nicht überschreiten.
Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage, bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen und bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen, sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen.
Konditionen
Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 5.000,- EUR pro WE. Die förderfähigen Investitionskosten können bis max. 50.000 ,- EUR pro Wohneinheit bezuschusst werden. Zuschussbeträge unter 300,- EUR werden nicht ausgezahlt.
Vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat ein Sachverständiger hat die Angemessenheit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Haustechnik am gesamten Gebäude sowie die Übereinstimmung mit der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu bestätigen. Ein Zuschuss für eine qualifizierte Baubegleitung ist durch das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" möglich.
Die Bereitstellung von Finanzierungshilfen aus diesem Programm erfolgt auf Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen.
Art der Förderung
Zuschuss
Kumulation
Eine Kombination der Zuschüsse aus diesem Programm mit Zuschüssen Dritter ist möglich, sofern die Summe der Zuschüsse und Zulagen Dritter 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Bei Baudenkmalen ist ein höherer Anteil zulässig, sofern die Summe aller Fördermittel die förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kombination mit dem Marktanreizprogramm und mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Programmnummer 270) ist möglich mit Ausnahme der Förderung von kombinierten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger.
Die Kombination ist nicht möglich mit:
- dem Programm "Energieeffizient Sanieren"(Programmnummer 152/152)
- Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung einer bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahme
Besondere Hinweise
Ferien- und Wochenendhäuser werden nicht gefördert. Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Nachtstromspeicherheizungen, Niedertemperaturkessel, Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen etc. sowie Kohle oder Elektroheizungen nicht gefördert. Ebenfalls nicht möglich ist die Förderung von Photovoltaikanlagen.
Eine zentrale Heizungsanlage und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ist nur förderfähig, wenn das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 %).
Die energetische Sanierung ist auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen förderfähig, sofern die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (Umwidmung). Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Im Zuge der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m 2 erweitert wird. Weitere Informationen zur Umwidmung finden Sie unter dem 2. Link.
Zugelassene Sachverständige sind:
- eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person
- ein zugelassener Experte aus der Expertenliste der unten angegebenen Internetseite "energie-effizienz-experten.de"
- als Sachverständige sind bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal, bei der Sanierung von Baudenkmalen und bes. erhaltenswerter Bausubstanz zu sonstigen KfW-Effizienzhäusern oder bei bestimmten Einzelmaßnahmen an Baudenkmalen oder bes. erhaltenswerter Bausubstanz ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen.
Eine zusätzliche Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung über das Programm "Energieeffizient Sanieren Baubegleitung" (Programmnummer 431) ist nur möglich, wenn ein Sachverständiger aus der Expertenliste des Bundes ausgewählt wird.
Informationen für Energieberater finden Sie unter dem folgendem Link:
http://www.kfw.de/kfw_/kfw/de/Inlandsfoerderung/Tipps/Umwidmung.jsp
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Das vom Antragsteller und vom Sachverständigen unterschriebene und ausgefüllte Antragsformular ist einzureichen. Der Antrag ist online unter den 1.ten Link zu erstellen. Als Programmnummer ist 430 anzugeben.
Vermieter müssen zusätzlich eine "De-minimis"-Erklärung einreichen.
Für die Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal bzw. bei allen Baudenkmalen ist die Anlage "Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" einzureichen. Bei der Sanierung von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum KfW-Effizienzhaus Denkmal und bei bestimmten Einzelmaßnahmen ist zusätzlich eine Bestätigung durch die Kommune einzuholen. Informationen zur Antragstellung für ein KfW-Effizienzhaus Denkmal finden Sie unter dem 2. Link.
Bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschafts- und/oder Sondereigentum ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Es gelten gesonderte Bestimmungen.
Adressen
Informationsstelle
KfW Bankengruppe
Charlottenstraße 33/33a
D - 10117 Berlin
fon: 0800 539-9002 (Infocenter)
fax: 0697431-9500
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.kfw.de/430
www.kfw.de/denkmal
Antragsstelle
KfW Bankengruppe
Niederlassung Berlin
D - 10865 Berlin
www.energie-effizienz-experten.de
Originaltitel
Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss, Programmnummer 430