Regionale Gültigkeit
Baden-Württemberg
Programmname
Klimaschutz-Plus - Kommunales CO2-Minderungsprogramm für kommunale Einrichtungen
Diese Förderung wurde beendet
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Landkreise des Landes Baden-Württemberg, deren Mehrheitsgesellschaften sowie selbständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeverordnung als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (Mieter oder Pächter mit Zustimmung des Eigentümers) in Baden-Württemberg gelegener Einrichtungen bzw. Straßenbeleuchtungsanlagen.
Beschreibung
Gefördert werden CO2-Einsparungen durch Einzelmaßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den folgenden Bereichen:
1. Energetische Sanierung kommunaler Einrichtungen
1.1 Erneuerung von Heizungsanlagen in Form von
- Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Brennwerttechnik
- Anschluss an ein bestehendes oder neu errichtetes Fern-/Nahwärmenetz
- Einkopplung von Abwärme in das Heizsystem
- Einsatz von Systemen zur Einzelraumregelung
1.2 baulicher Wärmeschutz (Wärmedämmung Dach, oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke, Oberlichter, Fenster und Außentüren). Die Energieeinsparung und die CO2-Minderung werden unabhängig von den objektbezogenen Besonderheiten ermittelt. Eine nachfolgende Blower-Door-Messung ist ebenfalls förderfähig. Für Fenster werden U-Werte akzeptiert, die um 0,1 W/m2K oder mehr über dem U-Wert der verwendeten Verglasung
liegen.
1.3 Sanierung von Beleuchtungsanlagen
1.4 Sanierung von Lüftungsanlagen (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung)
2. Einsatz regenerativer Energien in bestehenden kommunalen Einrichtungen
- Holzpelletheizungen (ggf. inkl. Wärmenetz)
Die Anlage muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für den Jahresnutzungsgrad werden Werte akzeptiert, die um 5 % oder mehr unter dem Nennwirkungsgrad liegen.
- Elektro-Wärmepumpen (ggf. inkl. Wärmenetz)
Die Jahresarbeitszahl der Elektro-Wärmepumpe muss mind. 3,7 betragen und die Pumpe muss mit einem (H-)FCKW-freien Arbeitsmittel betrieben werden. Die Anlage muss mit einem Strom- und einem Wärmezähler ausgestattet sein. Hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A sind einzusetzen. Investitionen für die Verteilung innerhalb eines Gebäudes und die Heizflächen sind nicht förderfähig.
- thermische Solaranlagen (ggf. inkl. Wärmenetz)
Die thermische Solaranlage muss der Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung dienen. Die verwendeten Kollektoren müssen von einem anerkannten Prüfinstitut getestet sein und einen Mindestertrag von 350 kWh/m2 pro Jahr aufweisen. Die Anlage muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein. Für den spezifischen Jahresertrag der Anlage werden Werte bis 550 kWh/m2 pro Jahr akzeptiert. Absorberanlagen werden nicht gefördert.
3. Rationelle Energieanwendung in bestehenden oder neuen kommunalen Einrichtungen durch BHKW
Die installierte elektrische Leistung muss > 20 kW sein. Für den Wärmedeckungsanteil der geplanten BHKW-Anlage am gesamten Jahreswärmebedarf werden Werte zwischen 30 % und 85 % akzeptiert. Förderfähig ist die Errichtung von bis zu 5 BHKW-Modulen. Die Anlage muss mit einem Strom- und Wärmezähler ausgestattet sein. BHKW, die eine Vergütung durch das EEG erhalten, werden nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die das Heizsystem betreffen. Für die Ausnutzungsdauer werden Werte bis zu 8.000 Stunden pro Jahr akzeptiert.
4. Sanierung der Straßenbeleuchtung
Sanierungsmaßnahmen an der Straßenbeleuchtung oder der Einsatz von LED in Ampeln werden gefördert, wenn sie eine CO2-Minderung um mind. 60 % bewirken. Förderfähig sind nur umweltgerechte Beleuchtungen. Lichtimmissionen der Straßenbeleuchtung sind zu minimieren. Bei der Installation der Leuchte ist ebenfalls auf eine Minimierung der Lichtimmission zu achten, d. h. eine möglichst geringe Aufneigung der Leuchte am Mast ist vorzusehen.
Konditionen
Förderfähig sind alle Investitionen, die den Maßnahmen direkt zugeordnet sind. Der Zuschuss für die Maßnahmen bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen. Er beträgt 50,- EUR pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent. Die Förderung beträgt für alle Maßnahmen einheitlich max. 20 % der gesamten förderfähigen Investitionen. Bei Maßnahmenkombinationen kommt diese Deckelung für jede Maßnahme separat zur Anwendung. Die max. Förderung beträgt 200.000,- EUR. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000,- EUR. Bei Maßnahmenkombinationen wird der Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet.
Werden bei der Heizungserneuerung ein Heizungspumpentausch und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen, erhöht sich der Zuschuss zusätzlich um 15 %.
Werden bei der Wärmedämmung die Anforderungen der EnEV um mind. 30 % unterschritten, erhöht sich der Zuschuss um 15 %.
Für den Einsatz von LED in der Straßenbeleuchtung werden zusätzlich max. 15 % der förderfähigen Investitionskosten bezuschusst.
Für Kommunen, die
- am European Energy Award (eea) teilnehmen oder
- ein nicht mehr als 5 Jahre altes, vom Bund gefördertes Klimaschutzkonzept oder -teilkonzept vorliegen haben oder einen Klimaschutzmanager einstellen
- ihre regionale Energieagentur direkt unterstützen
erhöht sich dieser Fördersatz pro erfülltem Kriterium um jeweils 5 %-Punkte, also auf max. 35 % der förderfähigen Investitionen.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:
- die Kontroll- und Messeinrichtungen der geförderten Anlagen mind. vierteljährlich abzulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren
- den flächenspezifischen Endenergieverbrauch vor und nach Umsetzung der Maßnahme mind. jährlich zu erfassen und zu dokumentieren
- an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und die dokumentierten Ergebnisse zur Verfügung zu stellen
Art der Förderung
Zuschuss
Kumulation
nicht möglich
Besondere Hinweise
Bei Maßnahmen der Wärmeversorgung sind grundsätzlich hocheffiziente Umwälzpumpen der Klasse A einzusetzen. Werden Maßnahmen im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die zuwendungsfähigen Investitionen überwiegend trägt, sofern er der geförderten Zielgruppe angehört. Die Höhe der Förderung wird entsprechend angepasst. Entsprechendes gilt auch bei Mietkauf. Maßnahmen an Gebäuden mit einer Wohnfläche > 50 % der gesammten Nettogrundfläche sind nicht förderfähig. Wohnheime sind dagegen förderfähig. Anlagen, die eine Vergütung durch das EEG erhalten, sind ebenfalls nicht förderfähig.
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.07.2013 zu stellen. Weitere Dokumente zur Antragstellung finden Sie unter folgendem Link:
http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/6222/
Adressen
Informationsstelle
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH
Kaiserstraße 94 a
D - 76133 Karlsruhe
fon: 0721 98471-0
fax: 0721 98471-20
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www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/6218/
Antragsstelle
L-Bank
Schlossplatz 10
D - 76113 Karlsruhe
fon: 0721 150-1600
fax: 0721 150-1001
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Originaltitel
Förderprogramm Klimaschutz-Plus, Kommunaler Programmteil A
Voraussichtliches Ende
31.07.2013
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - Wärme- und Kältenetze
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind die Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen. Netzbetreiber im Sinne des dieses Gesetzes sind diejenigen, die Wärme oder Kälte über die entsprechenden Netze verteilen und verantwortlich sind für Betrieb, Wartung und Ausbau der Netze. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Netz voraus.
Beschreibung
Gefördert wird der Aus- und Neubau von Wärme- und Kältenetzen, wenn damit ab dem 01.01.2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des Netzes bis zum 31.12.2020 erfolgt.
Voraussetzungen:
- Bei Aufnahme des Dauerbetriebs muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mehr als 50 % und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs mind. 60 % betragen. Liegt bei der Inbetriebnahme die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht über 50 %, so kann alternativ für den geplanten Endausbau des Netzbereichs ein Anteil von 60 % Wärme bzw. Kälte aus KW(K)K-Anlagen innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs anhand einer Prognoserechnung nachgewiesen werden.
- Die Wärme- bzw. Kälteleitung muss über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KW(K)K-Anlage steht, hinausgehen.
- Es muss die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl von Abnehmern bestehen (öffentliches Netz).
- An das Netz muss mind. ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht der Eigentümer oder der Betreiber der in das Netz einspeisenden KW(K)K-Anlage ist.
Im Rahmen des Ausbaus von Netzen werden neben der Erweiterung bestehender Netze auch Netzverstärkungsmaßnahmen und die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser gefördert, wenn diese Maßnahmen zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärme-/Kältemenge von 50 % im betreffenden Trassenabschnitt führen.
Der Zuschuss für neu verlegte Wärme- oder Kälteleitungen beträgt für Anlagen, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden :
- bei einem mittleren Durchmesser von 100 mm (DN 100): 100 ,- EUR pro Meter, max. 40 % der Investitionskosten
- bei DN > 100: 30 % der Investitionskosten
Die max. Förderung ist auf 10 Mio. EUR je Projekt begrenzt.
Art der Förderung
Zuschuss
Kumulation
Eine kombinierte Förderung durch KfW und BAFA ist nicht möglich für Wärmenetze, für die nach dem 14.09.2012 ein Förderantrag bei der KfW gestellt wurde.
Besondere Hinweise
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge, mind. jedoch 100 EUR und max. 20.000 EUR.
Industrielle Abwärme gilt in Hinblick auf die zu erreichende Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen als Wärme aus KWK-Anlagen, sofern diese ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird.
Wichtige Kriterien für die Definition eines Projektes sind einerseits die zeitliche als auch die räumliche Abgrenzung. Die BAFA prüft, ob die Projektabgrenzung den Anforderungen entspricht und nicht rein auf das erzielen einer maximalen Förderung zugeschnitten ist. Letzteres könnte zu einer Ablehnung des Antrags führen.
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist nach der Inbetriebnahme bis zum 01.07 des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres zu stellen. Es ist eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen. Dem Antrag ist eine detaillierte Programmbeschreibung beizufügen.
Weitere Informationen zum Antrag finden Sie unter folgendem Link:
Adressen
Informations- und Antragsstelle
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 425
Postfach 51 60
D - 65726 Eschborn
fon: 06196 908-421/-941/-451/-959
fax: 06196 908-800
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www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltenetze/index.html
Originaltitel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärmekopplungsgesetz) v. 07.08.2013
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
IKK Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften. Gemeindeverbände sind nach Einzelfallprüfung durch die KfW ebenfalls antragsberechtigt.
Beschreibung
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Infrastruktur, insbesondere in Stadtquartieren.
Folgende Maßnahmen sind förderfähig:
1. Quartiersbezogene Wärmeversorgung
- Neubau und Erweiterung von hocheffizienten wärmegeführten Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis konventioneller Energieträger (Gas) und von Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Wärmeversorgung im Quartier einschließlich Neu- und Ausbau von dezentralen Wärmespeichern. Es muss mind. ein weiterer Abnehmer angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist. "Hocheffizient" sind Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, deren Primärenergieeinsparung mind. 10 % im Vergleich zu einer Referenzanlage beträgt (vgl. EU-Richtlinie 2004/8/EG).
- Neu- und Ausbau des Wärmenetzes zur Wärmeversorgung im Quartier (bis Hausanschlussstation). Dabei muss sich das Wärmenetz über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage ausdehnen sowie mind. ein Abnehmer an das Wärmenetz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist.
2. Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier
Die Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern und Energieeinspareffekte bewirken. Förderfähig sind:
- Ersatz bzw. Umrüstung ineffizienter bzw. veralteter Motoren und Pumpen durch hocheffiziente Anlagen.
- Optimierung der Mess- und Regeltechnik sowie der Organisation der gesamten Ver- bzw. Entsorgungsanlage zur Verbesserung der Energieeffizienz.
- Errichtung oder Umrüstung von Energierückgewinnungssystemen in Gefällestrecken mittels Turbinen bzw. rückwärtslaufender Pumpen.
- Einbau bzw. Errichtung von Anlagen zur Wärmerückgewinnung (z. B. Wärmepumpen; Wärmetauscher, auch in Kombination mit Blockheizkraftwerken) in öffentlichen Kanalsystemen.
- Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Klär- bzw. Faulgasen oder Umrüstung bestehender Anlagen zur verbesserten Energieausbeute unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz.
- Verbesserung der Energieeffizienz bei der Belüftung der Belebungsanlagen.
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5).
Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart. Die Auszahlung beträgt 100 %.
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen vierteljährlichen Raten.
Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.
Art der Förderung
Darlehen
Kumulation
bedingt möglich
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von folgenden Programmen ist nicht möglich:
- anderen KfW-Programmen (KfW-Programm Erneuerbarer Energien, KfW-Programme Energieeffizient Sanieren und Energieeffizient Bauen)
- Marktanreizprogramm des BMU
- Förderprogramm der BAFA für hocheffiziente kleine Kraft-Wärme-Kopplung (Mini-KWK)
- Wärmenetz- bzw. Wärmespeicherförderung nach § 7b KWKG, sofern weniger als 2 förderfähige Maßnahmen aus dem Bereich quartiersbezogene Wärmeversorgung durchgeführt werden
Besondere Hinweise
Wichtige Dokumente im PDF-Format erhalten Sie in der Rubrik Zusatzinformationen. Alle Programme, die die KfW zu diesem Programm anbietet, finden Sie unter folgendem Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Energetische-Stadtsanierung/Finanzierungsangebote/Energieeffiziente-Quartiersversorgung-Kommunen-(201)/#4
Hinweise zum Antrag
Die Kredite werden direkt bei der KfW-Niederlassung Berlin beantragt. Als Programmnummer ist 201 anzugeben. Dem Antrag ist die Bestätigung zum Antrag als Anlage beizufügen. Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Antragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahresabschnitts können bereits begonnene Bauabschnitte noch finanziert werden.
Adressen
Informationsstelle
KfW Bankengruppe
fon: 030 20264-5555
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!;nbsp; für technische Fragen
www.kfw.de/201
Antragsstelle
KfW Bankengruppe
Niederlassung Berlin
D - 10865 Berlin
Originaltitel
IKK-Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung, Programmnummer 201
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
KfW-Programm Erneuerbare Energien - "Premium" - Wärmenetze
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, Freiberufler und gemeinnützige Antragsteller
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen
- Unternehmen, an denen zu mehr als 25 % Kommunen beteiligt sind und die die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten
- Kommunen, Kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige kommunale Betriebe und kommunale Zweckverbände, sofern sie das Vorhaben unter Hinweis auf die Förderung öffentlichkeitswirksam vorstellen
- sonstige Unternehmen (Großunternehmen) sowie Großunternehmen, die als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten und den Antrag nachweislich für Investitionen stellen, welche Nutzenergie für oben genannte Antragsberechtigte bereitstellen
Beschreibung
Gefördert wird die Errichtung und die Erweiterung eines Wärmenetzes (inkl. der Errichtung der Hausübergabestationen), sofern das Wärmenetz überwiegend zur Bereitstellung von Wärme für den Gebäudebestand oder zur Bereitstellung von Prozesswärme dient.
Die verteilte Wärme muss zu folgenden Mindestanteilen aus bestimmen Wärmequellen stammen:
- zu mind. 50 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien
- zu mind. 20 % aus solarer Solarwärme sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärmepumpen oder Wärme aus industrieller oder gewerblicher Abwärme
- zu mind. 50 % aus Wärmepumpen
- zu mind. 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme
oder
- zu mind 50 % aus einer Kombination der aufgezählten Maßnahmen und ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK
Zuzüglich zur Wärmenetzförderung können Hausübergabestationen und Trassenmeter, die im Rahmen Netzverdichtungen realisiert werden, gefördert werden.
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung).
Für das Wärmenetz muss im Mittel über das gesamte Netz ein Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen werden.
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der Nettoinvestitionskosten, max. 10 Mio. EUR.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 5 Jahre bei Kreditlaufzeit bei 1 Tilgungsfreijahr (5/1),
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren(20/3) bei Investitionsvorhaben, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer der mitfinanzierten Investitionsgüter mehr als 10 Jahre beträgt.
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben und unter Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers festgelegt. Die Auszahlung beträgt 100 %. Im KU-Fenster (kleine Unternehmen) gelten besonders günstige Konditionen. Die Tilgung erfolgt in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Eine vorzeitige, ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung kann nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 % p. M..
Der Tilgungszuschuss beträgt 60,- EUR je Meter Trassenlänge, max. 1 Mio. EUR.
Der Tilgungszuschuss erhöht sich auf max. 1,5 Mio EUR, sofern Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird. Zusätzlich wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 1.800 ,- EUR je Hausübergabestation gewährt, wenn die Investitionen vom Investor und Betreiber des Wärmenetzes durchgeführt werden und kein kommunaler Anschlusszwang besteht.
Es gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der "De-minimis" Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU.
Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.
Art der Förderung
Darlehen, Zuschuss
Kumulation
Die Kombination mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich, sofern die Summe aus Darlehen oder Zuschüssen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Besondere Hinweise
Nicht gefördert werden Wärmenetze, die mit Wärme aus KWK-Anlagen gespeist werden und eine Förderung aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten können und Wärmenetze, die überwiegend zur Bereistellung von Wärme zur Deckung des Wärmebedarfs in Neubauten errichtet wurden, Ausnahme: Bereitstellung von Prozesswärme.
Bei Contractingvorhaben können für Contractoren Ausnahmen in Abhängigkeit von den Contracting-Nehmern gemacht werden.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 9 Monate nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Kommt es nicht zum vollständigen Mittelabruf, muss der Verwendungsnachweis bis zum 01.06.2015 eingereicht werden.
Wichtige Dokumente im PDF-Format erhalten Sie in der Rubrik Zusatzinformationen. Alle Dokumente, die die KfW zu diesem Programm anbietet, finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/Finanzierungsangebote/Erneuerbare-Energien-Premium-(271-281)/#_-_Premium/Antrag_und_Dokumente.jsp
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Planungsleistungen dürfen erbracht werden.
Als Programmnummer ist die 271 bzw. bei Krediten an kleine Unternehmen (KU) die 281 anzugeben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist als Anlage beizufügen. Die Anträge liegen den Kreditinstituten vor oder können online unter folgendem Link ausgefüllt werden:
https://www.kfw-formularsammlung.de
Adressen
Informationsstelle
KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5-9
D - 60325 Frankfurt
fon: 0800 539-9001 (Infocenter)
fax: 069 7431-9500
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.kfw.de/271
Informationsstelle
BINE Informationsdienst
Kaiserstraße 185-197
D - 53113 Bonn
fon: 0228 92379-14
fax: 0228 92379-29
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Antragsstelle
für öffentlich-rechtliche Kreditnehmer:
KfW Bankengruppe
D - 60046 Frankfurt
Antragsstelle
für private/privatrechtliche Kreditnehmer:
frei wählbares Kreditinstitut
Originaltitel
KfW-Programm Erneuerbare Energien "Premium", Programmnummer 271/281 und 272/282 (Tiefengeothermie)
Regionale Gültigkeit
Baden-Württemberg
Programmname
Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen durchführen. Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden/ Eigentumswohnungen sind ebenfalls antragsberechtigt. Der Darlehensnehmer muss mind. eine der Wohnungen dauerhaft selbst bewohnen.
Beschreibung
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes bei bestehenden, mind. teilweise selbst genutzten Wohngebäuden mit max. 3 Wohneinheiten bzw. Eigentumswohnungen. Förderfähig sind energetische Maßnahmen auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung).
Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss vor dem 01.01.1995 gestellt worden sein. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg verbilligt zusammen mit der L-Bank die günstigen Konditionen des KfW-Programms zusätzlich. Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen.
1. Effizienzhäuser
1.1 KfW-Effizienzhaus 55
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.2 KfW-Effizienzhaus 70
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.3 KfW-Effizienzhaus 85
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.4 KfW-Effizienzhaus 100
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.5 KfW-Effizienzhaus 115
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
Für alle Standards gilt:
Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV 2009). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach DIN V 18599 sind nur bestimmte Softwareanwendungen zugelassen. Nähere Informationen dazu in der Anlage Technische Mindestanforderungen (siehe Zusatzinformationen).
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 75.000,- EUR pro Wohneinheit. Der Mindestdarlehensbetrag beträgt 5.000,- EUR.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5).
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die Auszahlung beträgt 100 %. Das Land Baden-Württemberg und die L-Bank verbilligen in dieser Zeit das Darlehen zusätzlich. Die Tilgung erfolgt in gleichhohen monatlichen Raten. Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird 1 Jahr nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig.
Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die plangemäße Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Die Höhe des Tilgungszuschusses staffelt sich wie folgt:
KfW-Effizienzhaus 55: 20 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 70: 15 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 85: 10 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 100: 7,5 % des Zusagebetrages
KfW-Effizienzhaus 115: 5 % des Zusagebetrages
2. Einzelmaßnahmen
Gefördert werden von einem Sachverständigen empfohlene energetische Einzelmaßnahmen. Bei Dämmmaßnahmen sind bestimmte bauteilbezogene U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten:
2.1 Wärmedämmung von Wänden
- Außenwand: U ≤ 0,20 W/(m2K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen: U ≤ 0,80 W/m2K
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume: U ≤ 0,25 W/m2K
- Wandflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Dachflächen von Gauben: U ≤ 0,20 W/m2K
- Gaubenwangen: U ≤ 0,20 W/m2K
- Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung: U ≤ 0,14 W/m2K
2.3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Kellerdecken: U ≤ 0,25 W/m2K
- Geschossdecken gegen Außenluft nach unten: U ≤ 0,20 W/m2K
- Bodenflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.4 Erneuerung der Fenster und Hauseingangstüren
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung: Uw ≤ 0,95 W/m2K
- Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren: Uw ≤ 1,10 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung: Uw ≤ 1,30 W/m2K
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,00 W/m2K
- Außentüren beheizter Räume: UD ≤ 1,30 W/m2K
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
2.5 Austausch der Heizung einschließlich der Anpassung und Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen
Gefördert wird der Einbau von:
- Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff (Kombination aus Brennwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik)
- BHKW, Brennstoffzellen
- Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen
Zur Ergänzung von o. g. Anlagen können zusätzlich folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
- Wärmepumpen (Die Einhaltung von bestimmten Jahresarbeitszahlen ist erforderlich. Wärmepumpen in Kombination mit dem Einbau elektrischer Warmwasserbereitung sind nicht förderfähig)
- thermische Solaranlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Für Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Holzvergaser-Zentralheizungen gelten die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogrammes.
Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme "Austausch der Heizung" nicht förderfähig. Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.
2.6 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
Dazu ergänzend sind förderfähig:
- Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
- Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
- in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System- Vorlauftemperaturen ≤ 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf max. 60°C begrenzt wird
- Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden
- Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern
- nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
- Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
2.7 Lüftungsanlagen
Gefördert wird der Einbau oder die Erneuerung folgender Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die feuchte-, CO2- oder mischgasgeführt sind
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude z. B. Kompaktgerät mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Die Lüftungsanlagen müssen spezifische Anforderungen hinsichtlich des Wärmebereitstellungsgrades, der Jahresarbeitszahl (in Kombination mit der Wärmepumpe), sowie der elektrischen Leistungsaufnahme erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 ist mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Der gemessene Wert darf n50 = 3,0 h-1 nicht überschreiten.
Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage, bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen und bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen, sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen.
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 50.000,- EUR pro Wohneinheit. Der Mindestdarlehensbetrag beträgt 5.000,- EUR.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5).
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die Auszahlung beträgt 100 %. Das Land Baden-Württemberg und die L-Bank verbilligen in dieser Zeit das Darlehen zusätzlich. Die Tilgung erfolgt in gleichhohen monatlichen Raten. Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird 1 Jahr nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig.
Art der Förderung
Darlehen, Zuschuss
Kumulation
Möglich mit folgenden Programmen:
- Wohnen mit Zukunft der L-Bank
- mit dem Marktanreizprogramm und mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Programmnummer 270) ist möglich mit Ausnahme der Förderung von kombinierten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger (als Einzelmaßnahme).
Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist eine Kombination mit einem Zuschuss im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung", Programmnummer 431, möglich.
Nicht möglich mit folgenden Programmen:
- KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Kredit"
- KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Zuschuss"
- dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR Zuschuss)
- der Landeswohnraumförderung - Förderung selbstgenutzten Wohneigentums
- anderen Förderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten
Die Kombination mit den folgenden Förderprogrammen speziell für den Einbau von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien ist möglich: KfW- Programm "Erneuerbare Energien" (270), Marktanreizprogramm der BAFA, Wohnen mit Zukunft der L-Bank, KfW- Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit (167).
Ebenfalls ist für alle Maßnahmen die Kombination mit einer steuerlichen Förderung nicht möglich.
Besondere Hinweise
Eine zentrale Heizungsanlage und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ist nur förderfähig, wenn das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 %).
Nicht gefördert werden alle Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden oder an sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Weiterhin sind Ferien- und Wochenendhäuser nicht förderfähig.
Die energetische Sanierung ist auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen förderfähig, sofern die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (Umwidmung). Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Im Zuge der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m2 erweitert wird.
Zugelassene Sachverständige sind:
- eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person
- ein zugelassener Experte aus der Expertenliste unter dem 1. Link
Wichtige Dokumente im PDF-Format erhalten Sie in der Rubrik Zusatzinformationen. Alle Dokumente, die die L-Bank zu diesem Programm anbietet, finden Sie unter dem 2. Link:
Hinweise zum Antrag
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Maßnahme über die Hausbank. Dem Antragsvordruck in der Version der L-Bank ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene "Online-Bestätigung zum Antrag" beizulegen. Die Bestätigung ist online über folgenden Link zu erstellen.
https://www.kfw-formularsammlung.de/KreditantragBestEnEV/
Adressen
Informationsstelle
L-Bank
Börsenplatz 1
D - 70174 Stuttgart
fon: 0711 122-2288
fax: 0711 122-2674
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/privatpersonen/eigengenutzterwohnraum/ausbauumbauerweiterungundmodernisierungvonwohnraum/energieeffizienzfinanzierungsanieren.xml?ceid=115262&suche=true
Antragsstelle
frei wählbares Kreditinstiut
Originaltitel
Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren
Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Baden-Württemberg 03/2013
Regionale Gültigkeit
Baden-Württemberg
Programmname
Wettbewerb Bioenergiedörfer
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige natürliche und juristische Personen des privaten Rechts. Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert. Antragsberechtigt sind ebenfalls Städte, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
Beschreibung
Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Wärmenetzen sowie die darin integrierten Anlagen zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien (ausgenommen Anlagen zur Nutzung tiefer Geothermie), bei denen die Wärmeversorgung von Städten und Gemeinden überwiegend durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt wird. Die Wärme muss zu mind. 50 %
- aus Wärme aus erneuerbaren Energien
- aus effizienten Wärmepumpen
- aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme
- aus Kombinationen der genannten Quellen stammen.
Mitgefördert werden
- Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas
- Wärmespeicher
- Nebenanlagen zur Einbindung und Verteilung
- notwendige bauliche Maßnahmen
Bei KWK-Anlagen sind nur Anlagenteile zur Wärmeauskopplung, nicht jedoch die Anlagenteile zur Stromerzeugung förderfähig.
Der Zuschuss beträgt max. 20 % der förderfähigen Kosten. Pro Investitionsvorhaben werden max. 200.000,- EUR gewährt.
Art der Förderung
Zuschuss
Kumulation
möglich. Bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Besondere Hinweise
Vorhaben, bei denen die Wärme ausschließlich aus Biomasseheizkesseln bezogen wird, werden nicht gefördert.
Hinweise zum Antrag
Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Ausschreibung. Dabei werden alle 3 Monate die bis zum jeweiligen Stichtag eingegangenen Anträge bewertet. Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das Wirtschaftsministerium mit Unterstützung eines Fachbeirates.
Bei der Bewertung der Anträge sind insbesondere die folgenden Kriterien von Bedeutung:
- Ersatz fossiler Energieträger
- Energie- und Ressourceneffizienz
- Kosteneffizienz
- Qualität der Planung und Qualitätssicherung der Umsetzung
- Vorbildfunktion
Formblätter für die Antragstellung werden im Internet unter folgendem Link angeboten oder können per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angefordert werden.
http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/82717/
Adressen
Informationsstelle
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Herr Raab
Neues Schloss, Schlossplatz 4
D - 70173 Stuttgart
fon: 0711 126-1229
fax: 0711 126-2881
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.bioenergiedorf-bw.de
Antragsstelle
Umweltministerium Baden-Württemberg
Referat Erneuerbare Energien
Postfach 10 34 39
D - 70029 Stuttgart
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Originaltitel
Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung von Bioenergiedörfern v. 17.04.2013
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
Energieeffizient Sanieren - Zuschuss
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind:
- Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit max. 2 Wohneinheiten
- Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
- Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften
- Wohneigentümergemeinschaften mit natürlichen Personen als Eigentümer
Beschreibung
Gefördert werden energetische Maßnahmen an Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte Flächen und Wohneinheiten), für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde bzw. der Erwerb eines sanierten Hauses sowie einer Eigentumswohnung, die dem Niveau eines KfW-Effizienzhauses entsprechen. Förderfähig sind energetische Maßnahmen auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung). Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen.
1. Effizienzhäuser
1.1 KfW-Effizienzhaus 55
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.2 KfW-Effizienzhaus 70
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.3 KfW-Effizienzhaus 85
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.4 KfW-Effizienzhaus 100
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.5 KfW-Effizienzhaus 115
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
Für alle Standards:
Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV 2009). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
1.6 KfW-Effizienzhaus Denkmal
Förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz. Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % für das entsprechende Referenzgebäude nach EnEV 2009 nicht überschreiten. An den Transmissionswärmeverlust (H'T) bestehen keine festen Anforderungen. Bestehen für ein Gebäude oder Teilbereiche eines Gebäudes Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz, sind in der Planung die zulässigen und durchführbaren energetischen Maßnahmen zur optimalen Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H’T) nachzuweisen. Zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste sind an mind. zwei unterschiedlichen Bauteilen der Gebäudehülle bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist auch eine Antragstellung möglich, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % nachweislich nicht erreicht werden kann. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach DIN V 18599 sind nur bestimmte Softwareanwendungen zugelassen. Nähere Informationen dazu in der Anlage Technische Mindestanforderungen (siehe Zusatzinformationen). Bei der Sanierung von Baudenkmalen zu jeglichen KfW-Effizienzhausstandards ist die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Konditionen
- KfW-Effizienzhaus 55: Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 18.750,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 70: Der Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 15.000,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 85: Der Zuschuss beträgt 15 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 11.250,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 100: Der Zuschuss beträgt 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 9.375,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus 115: Der Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 7.500,- EUR pro WE
- KfW-Effizienzhaus Denkmal: Der Zuschuss beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 7.500,- EUR pro WE
Die förderfähigen Investitionskosten können bis max. 75.000 ,- EUR pro Wohneinheit bezuschusst werden. Zuschussbeträge unter 300 ,- EUR werden nicht ausgezahlt.
Das angestrebte energetische Niveau sowie die geplanten Maßnahmen sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Der Investitionszuschuss wird ausgezahlt, wenn nach Abschluss des Sanierungsvorhabens das geförderte KfW-Effizienzhaus-Niveau sowie die planmäßige Durchführung der Maßnahmen durch den Sachverständigen nachgewiesen werden.
Die Bereitstellung von Finanzierungshilfen aus diesem Programm erfolgt auf Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen.
2. Einzelmaßnahmen
Gefördert werden von einem Sachverständigen empfohlene energetische Einzelmaßnahmen. Bei Dämmmaßnahmen sind bestimmte bauteilbezogene U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten:
2.1 Wärmedämmung von Wänden
- Außenwand: U ≤ 0,20 W/(m2K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
- Innendämmung an Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: U ≤ 0,45 W/m2K
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen: U ≤ 0,80 W/m2K
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume: U ≤ 0,25 W/m2K
- Wandflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Dachflächen von Gauben: U ≤ 0,20 W/m2K
- Gaubenwangen: U ≤ 0,20 W/m2K
- Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung: U ≤ 0,14 W/m2K
- Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke: λ ≤ 0,040 W/mK
2.3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Kellerdecken: U ≤ 0,25 W/m2K
- Geschossdecken gegen Außenluft nach unten: U ≤ 0,20 W/m2K
- Bodenflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.4 Erneuerung der Fenster und Hauseingangstüren
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung: Uw ≤ 0,95 W/m2K
- Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren: Uw ≤ 1,10 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung: Uw ≤ 1,30 W/m2K
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,00 W/m2K
- Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,40 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,60 W/m2K
- Außentüren beheizter Räume: UD ≤ 1,30 W/m2K
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
2.5 Austausch der Heizung einschließlich der Anpassung und Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen
Gefördert wird der Einbau von:
- Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff (Kombination aus Brenntwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik)
- BHKW, Brennstoffzellen
- Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen
Zur Ergänzung von o. g. Anlagen können zusätzlich folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
- Wärmepumpen (Die Einhaltung von bestimmten Jahresarbeitszahlen ist erforderlich. Wärmepumpen in Kombination mit dem Einbau elektrischer Warmwasserbereitung sind nicht förderfähig)
- thermische Solaranlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Für Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Holzvergaser-Zentralheizungen gelten die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogrammes.
Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme "Austausch der Heizung" nicht förderfähig. Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.
2.6 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
Dazu ergänzend sind förderfähig:
- Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
- Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
- in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System- Vorlauftemperaturen ≤ 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf max. 60°C begrenzt wird
- Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden
- Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern
- nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
- Einbau sowie Ersatz vom zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
2.7 Lüftungsanlagen
Gefördert wird der Einbau oder die Erneuerung folgender Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die feuchte-, CO2- oder mischgasgeführt sind
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude z. B. Kompaktgerät mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Die Lüftungsanlagen müssen spezifische Anforderungen hinsichtlich des Wärmebereitstellungsgrades, der Jahresarbeitszahl (in Kombination mit der Wärmepumpe), sowie der elektrischen Leistungsaufnahme erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 ist mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Der gemessene Wert darf n50 = 3,0 h-1 nicht überschreiten.
Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage, bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen und bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen, sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen.
Konditionen
Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen beträgt 10 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 5.000,- EUR pro WE. Die förderfähigen Investitionskosten können bis max. 50.000 ,- EUR pro Wohneinheit bezuschusst werden. Zuschussbeträge unter 300,- EUR werden nicht ausgezahlt.
Vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat ein Sachverständiger hat die Angemessenheit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Haustechnik am gesamten Gebäude sowie die Übereinstimmung mit der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu bestätigen. Ein Zuschuss für eine qualifizierte Baubegleitung ist durch das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" möglich.
Die Bereitstellung von Finanzierungshilfen aus diesem Programm erfolgt auf Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen.
Art der Förderung
Zuschuss
Kumulation
Eine Kombination der Zuschüsse aus diesem Programm mit Zuschüssen Dritter ist möglich, sofern die Summe der Zuschüsse und Zulagen Dritter 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Bei Baudenkmalen ist ein höherer Anteil zulässig, sofern die Summe aller Fördermittel die förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt. Die Kombination mit dem Marktanreizprogramm und mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Programmnummer 270) ist möglich mit Ausnahme der Förderung von kombinierten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger.
Die Kombination ist nicht möglich mit:
- dem Programm "Energieeffizient Sanieren"(Programmnummer 152/152)
- Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung einer bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahme
Besondere Hinweise
Ferien- und Wochenendhäuser werden nicht gefördert. Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Nachtstromspeicherheizungen, Niedertemperaturkessel, Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen etc. sowie Kohle oder Elektroheizungen nicht gefördert. Ebenfalls nicht möglich ist die Förderung von Photovoltaikanlagen.
Eine zentrale Heizungsanlage und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ist nur förderfähig, wenn das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 %).
Die energetische Sanierung ist auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen förderfähig, sofern die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (Umwidmung). Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Im Zuge der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m 2 erweitert wird. Weitere Informationen zur Umwidmung finden Sie unter dem 2. Link.
Zugelassene Sachverständige sind:
- eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person
- ein zugelassener Experte aus der Expertenliste der unten angegebenen Internetseite "energie-effizienz-experten.de"
- als Sachverständige sind bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal, bei der Sanierung von Baudenkmalen und bes. erhaltenswerter Bausubstanz zu sonstigen KfW-Effizienzhäusern oder bei bestimmten Einzelmaßnahmen an Baudenkmalen oder bes. erhaltenswerter Bausubstanz ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen.
Eine zusätzliche Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung über das Programm "Energieeffizient Sanieren Baubegleitung" (Programmnummer 431) ist nur möglich, wenn ein Sachverständiger aus der Expertenliste des Bundes ausgewählt wird.
Informationen für Energieberater finden Sie unter dem folgendem Link:
http://www.kfw.de/kfw_/kfw/de/Inlandsfoerderung/Tipps/Umwidmung.jsp
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Das vom Antragsteller und vom Sachverständigen unterschriebene und ausgefüllte Antragsformular ist einzureichen. Der Antrag ist online unter den 1.ten Link zu erstellen. Als Programmnummer ist 430 anzugeben.
Vermieter müssen zusätzlich eine "De-minimis"-Erklärung einreichen.
Für die Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal bzw. bei allen Baudenkmalen ist die Anlage "Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" einzureichen. Bei der Sanierung von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum KfW-Effizienzhaus Denkmal und bei bestimmten Einzelmaßnahmen ist zusätzlich eine Bestätigung durch die Kommune einzuholen. Informationen zur Antragstellung für ein KfW-Effizienzhaus Denkmal finden Sie unter dem 2. Link.
Bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschafts- und/oder Sondereigentum ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Es gelten gesonderte Bestimmungen.
Adressen
Informationsstelle
KfW Bankengruppe
Charlottenstraße 33/33a
D - 10117 Berlin
fon: 0800 539-9002 (Infocenter)
fax: 0697431-9500
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.kfw.de/430
www.kfw.de/denkmal
Antragsstelle
KfW Bankengruppe
Niederlassung Berlin
D - 10865 Berlin
www.energie-effizienz-experten.de
Originaltitel
Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss, Programmnummer 430
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
Energieeffizient Sanieren - Kredit
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen sowie Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen (z. B. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Beschreibung
Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Förderfähig sind energetische Maßnahmen auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung). Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen.
1. Effizienzhäuser
1.1 KfW-Effizienzhaus 55
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.2 KfW-Effizienzhaus 70
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.
1.3 KfW-Effizienzhaus 85
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.4 KfW-Effizienzhaus 100
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
1.5 KfW-Effizienzhaus 115
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.
Für alle Standards gilt:
Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV 2009). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
1.6 KfW-Effizienzhaus Denkmal
Förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz. Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % für das entsprechende Referenzgebäude nach EnEV 2009 nicht überschreiten. An den Transmissionswärmeverlust (H'T) bestehen keine festen Anforderungen. Bestehen für ein Gebäude oder Teilbereiche eines Gebäudes Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz, sind in der Planung die zulässigen und durchführbaren energetischen Maßnahmen zur optimalen Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H’T) nachzuweisen. Zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste sind an mind. zwei unterschiedlichen Bauteilen der Gebäudehülle bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist auch eine Antragstellung möglich, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % nachweislich nicht erreicht werden kann. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach DIN V 18599 sind nur bestimmte Softwareanwendungen zugelassen. Nähere Informationen dazu in der Anlage Technische Mindestanforderungen (siehe Zusatzinformationen). Bei der Sanierung von Baudenkmalen zu jeglichen KfW-Effizienzhausstandards ist die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.
Konditionen
Finanziert werden max. 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 75.000,- EUR pro Wohneinheit bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus / Kauf eines KfW-Effizienzhauses.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5),
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (10/10)
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die Auszahlung beträgt 100 %. Die Mindestkreditlaufzeit beträgt 4 Jahre. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen monatlichen Raten. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 p. M. (und beginnt mit dem 13. Monat der Darlehenszusage). Ein Zuschuss für eine qualifizierte Baubegleitung ist durch das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" möglich. Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.
Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die plangemäße Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Die Höhe des Tilgungszuschusses staffelt sich wie folgt:
- KfW-Effizienzhaus 55: 17,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 70: 12,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 85: 7,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 100: 5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 115: 2,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus Denkmal: 2,5 % des Zusagebetrages
2. Einzelmaßnahmen
Gefördert werden von einem Sachverständigen empfohlene energetische Einzelmaßnahmen. Bei Dämmmaßnahmen sind bestimmte bauteilbezogene U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten:
2.1 Wärmedämmung von Wänden
- Außenwand: U ≤ 0,20 W/(m2K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
- Innendämmung an Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: U ≤ 0,45 W/m2K
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen: U ≤ 0,80 W/m2K
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume: U ≤ 0,25 W/m2K
- Wandflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Dachflächen von Gauben: U ≤ 0,20 W/m2K
- Gaubenwangen: U ≤ 0,20 W/m2K
- Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung: U ≤ 0,14 W/m2K
- Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke: λ ≤ 0,040 W/mK
2.3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Kellerdecken: U ≤ 0,25 W/m2K
- Geschossdecken gegen Außenluft nach unten: U ≤ 0,20 W/m2K
- Bodenflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K
2.4 Erneuerung der Fenster und Hauseingangstüren
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung: Uw ≤ 0,95 W/m2K
- Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren: Uw ≤ 1,10 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung: Uw ≤ 1,30 W/m2K
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,00 W/m2K
- Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,40 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,60 W/m2K
- Außentüren beheizter Räume: UD ≤ 1,30 W/m2K
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
2.5 Austausch der Heizung einschließlich der Anpassung und Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen
Gefördert wird der Einbau von:
- Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff (Kombination aus Brenntwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik)
- BHKW, Brennstoffzellen
- Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen
Zur Ergänzung von o. g. Anlagen können zusätzlich folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
- Wärmepumpen (Die Einhaltung von bestimmten Jahresarbeitszahlen ist erforderlich. Wärmepumpen in Kombination mit dem Einbau elektrischer Warmwasserbereitung sind nicht förderfähig)
- thermische Solaranlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Für Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Holzvergaser-Zentralheizungen gelten die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogrammes.
Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme "Austausch der Heizung" nicht förderfähig. Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.
2.6 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
Dazu ergänzend sind förderfähig:
- Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
- Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
- in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System- Vorlauftemperaturen ≤ 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf max. 60°C begrenzt wird
- Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden
- Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern
- nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
- Einbau sowie Ersatz vom zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
2.7 Lüftungsanlagen
Gefördert wird der Einbau oder die Erneuerung folgender Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die feuchte-, CO2- oder mischgasgeführt sind
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude z. B. Kompaktgerät mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Die Lüftungsanlagen müssen spezifische Anforderungen hinsichtlich des Wärmebereitstellungsgrades, der Jahresarbeitszahl (in Kombination mit der Wärmepumpe), sowie der elektrischen Leistungsaufnahme erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 ist mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Der gemessene Wert darf n50 = 3,0 h-1 nicht überschreiten.
Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage, bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen und bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen.
Konditionen
Finanziert werden max. 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 50.000,- EUR pro Wohneinheit.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5),
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (10/10)
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben und aus Bundesmitteln verbilligt. Die Auszahlung beträgt 100 %. Die Mindestkreditlaufzeit beträgt 4 Jahre. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen monatlichen Raten. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 p. M.(und beginnt mit dem 13 Monat der Darlehenszusage). Ein Zuschuss für eine qualifizierte Baubegleitung ist durch das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" möglich. Die fachgerechte Durchführung der Maßnahme ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.
Art der Förderung
Darlehen, Zuschuss
Kumulation
möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.
Die Kombination mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren ist nicht möglich.
Die Kombination mit dem Marktanreizprogramm und mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Programmnummer 270) ist möglich mit Ausnahme der Förderung von kombinierten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger (als Einzelmaßnahme).
Besondere Hinweise
Eine zentrale Heizungsanlage und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ist nur förderfähig, wenn das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 %).
Ferien- und Wochenendhäuser werden nicht gefördert.
Die energetische Sanierung ist auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen förderfähig, sofern die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (Umwidmung). Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Im Zuge der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m 2 erweitert wird.
Zugelassene Sachverständige sind:
- eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person
- ein zugelassener Experte aus der Expertenliste der unten angegebenen Internetseite "energie-effizienz-experten.de"
- Als Sachverständige sind bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal, bei der Sanierung von Baudenkmalen und bes. erhaltenswerter Bausubstanz zu sonstigen KfW-Effizienzhäusern oder bei bestimmten Einzelmaßnahmen an Baudenkmalen oder bes. erhaltenswerter Bausubstanz ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen.
Eine zusätzliche Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung über das Programm "Energieeffizient Sanieren Baubegleitung" (Programmnummer 431) ist nur möglich, wenn ein Sachverständiger aus der Expertenliste des Bundes ausgewählt wird.
Zum Tilgungsrechner gelangen Sie über folgenden Link.
https://www.kfw-formularsammlung.de/TilgungsrechnerINET/xhtml/energieeffizientSanieren.do
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene "Online-Bestätigung zum Antrag" beizulegen.
Als Programmnummer ist für die Effizienzhäuser 151 anzugeben, bei den Einzelmaßnahmen 152. Die Bestätigung ist online über den 1. Link zu erstellen.
Für die Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal bzw. bei allen Baudenkmalen ist die Anlage "Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" einzureichen. Bei der Sanierung von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum KfW-Effizienzhaus Denkmal ist zusätzlich eine Bestätigung durch die Kommune einzuholen.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor oder können unter dem 2. Link online ausgefüllt werden:
https://www.kfw-formularsammlung.de
Adressen
Informationsstelle
KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5-9
D - 60325 Frankfurt
fon: 0800 539-9002 (Infocenter)
fax: 069 7431-9500
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.kfw.de/151
www.kfw.de/152
www.kfw.de/denkmal
Antragsstelle
frei wählbares Finanzierungsinstitut (Banken, Sparkassen und Versicherungen)
Zugelassene Sachverständige finden Sie unter folgendem Link:
www.energie-effizienz-experten.de
Originaltitel
Energieeffizient Sanieren - Kredit, Programmnummer 151 und 152
Regionale Gültigkeit
Bund
Programmname
KfW-Programm Erneuerbare Energien - "Premium" - Wärmenetze
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, Freiberufler und gemeinnützige Antragsteller
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen
- Unternehmen, an denen zu mehr als 25 % Kommunen beteiligt sind und die die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten
- Kommunen, Kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige kommunale Betriebe und kommunale Zweckverbände, sofern sie das Vorhaben unter Hinweis auf die Förderung öffentlichkeitswirksam vorstellen
- sonstige Unternehmen (Großunternehmen) sowie Großunternehmen, die als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten und den Antrag nachweislich für Investitionen stellen, welche Nutzenergie für oben genannte Antragsberechtigte bereitstellen
Beschreibung
Gefördert wird die Errichtung und die Erweiterung eines Wärmenetzes (inkl. der Errichtung der Hausübergabestationen), sofern das Wärmenetz überwiegend zur Bereitstellung von Wärme für den Gebäudebestand oder zur Bereitstellung von Prozesswärme dient.
Die verteilte Wärme muss zu folgenden Mindestanteilen aus bestimmen Wärmequellen stammen:
- zu mind. 50 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien
- zu mind. 20 % aus solarer Solarwärme sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärmepumpen oder Wärme aus industrieller oder gewerblicher Abwärme
- zu mind. 50 % aus Wärmepumpen
- zu mind. 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme
oder
- zu mind 50 % aus einer Kombination der aufgezählten Maßnahmen und ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK
Zuzüglich zur Wärmenetzförderung können Hausübergabestationen und Trassenmeter, die im Rahmen Netzverdichtungen realisiert werden, gefördert werden.
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung).
Für das Wärmenetz muss im Mittel über das gesamte Netz ein Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen werden.
Konditionen
Finanziert werden bis zu 100 % der Nettoinvestitionskosten, max. 10 Mio. EUR.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 5 Jahre bei Kreditlaufzeit bei 1 Tilgungsfreijahr (5/1),
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren(20/3) bei Investitionsvorhaben, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer der mitfinanzierten Investitionsgüter mehr als 10 Jahre beträgt.
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben und unter Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers festgelegt. Die Auszahlung beträgt 100 %. Im KU-Fenster (kleine Unternehmen) gelten besonders günstige Konditionen. Die Tilgung erfolgt in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Eine vorzeitige, ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung kann nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 % p. M..
Der Tilgungszuschuss beträgt 60,- EUR je Meter Trassenlänge, max. 1 Mio. EUR.
Der Tilgungszuschuss erhöht sich auf max. 1,5 Mio EUR, sofern Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird. Zusätzlich wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 1.800 ,- EUR je Hausübergabestation gewährt, wenn die Investitionen vom Investor und Betreiber des Wärmenetzes durchgeführt werden und kein kommunaler Anschlusszwang besteht.
Es gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der "De-minimis" Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU.
Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.
Art der Förderung
Darlehen, Zuschuss
Kumulation
Die Kombination mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich, sofern die Summe aus Darlehen oder Zuschüssen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Besondere Hinweise
Nicht gefördert werden Wärmenetze, die mit Wärme aus KWK-Anlagen gespeist werden und eine Förderung aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten können und Wärmenetze, die überwiegend zur Bereistellung von Wärme zur Deckung des Wärmebedarfs in Neubauten errichtet wurden, Ausnahme: Bereitstellung von Prozesswärme.
Bei Contractingvorhaben können für Contractoren Ausnahmen in Abhängigkeit von den Contracting-Nehmern gemacht werden.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 9 Monate nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Kommt es nicht zum vollständigen Mittelabruf, muss der Verwendungsnachweis bis zum 01.06.2015 eingereicht werden.
Wichtige Dokumente im PDF-Format erhalten Sie in der Rubrik Zusatzinformationen. Alle Dokumente, die die KfW zu diesem Programm anbietet, finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/Finanzierungsangebote/Erneuerbare-Energien-Premium-(271-281)/#_-_Premium/Antrag_und_Dokumente.jsp
Hinweise zum Antrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Planungsleistungen dürfen erbracht werden.
Als Programmnummer ist die 271 bzw. bei Krediten an kleine Unternehmen (KU) die 281 anzugeben. Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist als Anlage beizufügen. Die Anträge liegen den Kreditinstituten vor oder können online unter folgendem Link ausgefüllt werden:
https://www.kfw-formularsammlung.de
Adressen
Informationsstelle
KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5-9
D - 60325 Frankfurt
fon: 0800 539-9001 (Infocenter)
fax: 069 7431-9500
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.kfw.de/271
Informationsstelle
BINE Informationsdienst
Kaiserstraße 185-197
D - 53113 Bonn
fon: 0228 92379-14
fax: 0228 92379-29
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Antragsstelle
für öffentlich-rechtliche Kreditnehmer:
KfW Bankengruppe
D - 60046 Frankfurt
Antragsstelle
für private/privatrechtliche Kreditnehmer:
frei wählbares Kreditinstitut
Originaltitel
KfW-Programm Erneuerbare Energien "Premium", Programmnummer 271/281 und 272/282 (Tiefengeothermie)
News Archiv
Infos aus der Region, zu Projekten und vergangenen Veranstaltungen finden Sie hier.
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Vorträge
Hier finden Sie Vorträge von
Veranstaltungen und Terminen der Bioenergie-Region-H-O-T zum Download.
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